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von Arne Görlitz – Clipit Media Production

Rödertalstraße 50, 01454 Radeberg

E-Mail: clipitmedia@gmx.de

Telefon: 0162 3200318

Stand der AGB: Mittwoch, 05.02.2025

 

1.  Vertragsverhältnis

1.1.  Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen in den Bereichen Video- und Filmproduktion insbesondere Social-Media-Content, Eventbegleitung, Imagefilme, Unternehmensvideos sowie Marketing- und Kommunikationsproduktionen sowie Fotoproduktionen, die zwischen Arne Görlitz – Clipit Media Produktion (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Auftraggeber geschlossen werden.

1.2.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, wenn für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft. Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige Auswahl der Subunternehmer nach den gesetzlichen Vorschriften

1.3.  Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.4.  Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung – nicht an.

1.5.  Der Vertragspartner benennt Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Durchführung der Produktion verantwortlich und zu rechtswirksamen Entscheidungen befugt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

 

2.  Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1.  Der Auftragnehmer erbringt als selbständiger Unternehmer folgende Leistungen gegenüber dem Auftraggeber: Videoproduktion (oder Fotoproduktion)

2.2.  Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

2.3.  Der Auftragnehmer erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Regeln und Erkenntnissen.

2.4.  Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.

 

3.  Auftragsklärung und Angebote

3.1.  Der Auftragnehmer erstellt für jeden Kunden ein individuelles Angebot, das nur für den jeweiligen Auftraggeber und Auftrag gültig ist. Es ist untersagt, Zahlen, Konzepte oder Angebote ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben.

3.2.  Der Auftrag gilt als bestätigt, sobald das Angebot vom Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail eindeutig angenommen wird, z.B. hiermit bestätige ich das Angebot XY.

3.3.  Der Auftragnehmer behält sich vor, das Angebot zu widerrufen, wenn die Annahme des Angebots nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgt.

 

4.   Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1.  Es obliegt dem Auftraggeber, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer, die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält und diese dem Auftragnehmer einräumt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht verantwortlich, soweit ihn kein Verschulden trifft; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/ Gefahrenübergang“ bleiben hiervon unberührt.

 

5.  Leistung

5.1.  Der Leistungsumfang wird im Angebot und ggf. in einem zusätzlichen Konzept festgelegt. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

5.2.  Wird das Projekt über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus erweitert – zum Beispiel durch einen zusätzlichen Drehtag, weiteres benötigtes Personal oder zusätzliche Technik –, so wird dies im Vorfeld mit dem Auftraggeber abgestimmt und in der Abrechnung entsprechend berücksichtigt.

 

6.  Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1.  Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart.

6.2.  Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 BGB). Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen berechtigt, die erbrachte Leistungen monatlich abzurechnen.

6.3.  Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber nach Abschluss des jeweiligen Projekt- oder Leistungsabschnitts, spätestens jedoch nach Abschluss des Gesamtprojekts, eine Rechnung in Textform (z. B. per E-Mail als PDF oder postalisch) aus.

6.4.  Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung zu leisten.

6.5.  Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. Die erste Mahnung erfolgt ohne Mahngebühr, danach werden für jede weitere Mahnung 5€ fällig.

6.6.  Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40,00 € bei Geschäftskunden zu berechnen.

6.7.  Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung übertragen.

6.8.  Bei Aufträgen mit einem Netto-Gesamtwert über 1.500 € sowie bei Neukunden ist eine Anzahlung erforderlich. Diese kann bis zu 50 % des Gesamtauftragswerts betragen, sofern dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich aufgeführt ist. Die Anzahlung ist nach Angebotsannahme und vor Beginn der Leistungserbringung fällig. Ohne fristgerechten Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Reservierung von Kapazitäten oder Projektbeginn.

6.9.  Die Schlussrechnung erfolgt nach Erbringung der letzten vereinbarten Leistung (z. B. finaler Drehtag, Schnitt, Auslieferung). Verzögert sich der Projektabschluss aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. durch fehlende Freigaben, Feedback oder Rückmeldung), so kann die Endabrechnung spätestens 14 Kalendertage nach dem letzten durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungsschritt gestellt werden – unabhängig vom tatsächlichen Projektabschluss.

6.10.   Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

7.  Filmherstellung / Produktion

7.1.  Die Herstellung der Videos/Filme/Fotos erfolgt auf Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder von ihm genehmigten Konzepts, Drehbuchs, Storyboards und/oder einer schriftlich festgehaltenen Besprechung.

7.2.  Werden zusätzliche Leistungen erforderlich, die im ursprünglichen Angebot oder Konzept nicht enthalten sind, werden diese nach Aufwand und vorab vereinbarten Kosten zusätzlich berechnet.

7.3.  Die Verantwortung für die sachliche und fachliche Richtigkeit des Film Inhaltes liegt beim Auftraggeber. Es ist daher seine Aufgabe, bereits bei der Konzeption, Abstimmung und Produktion (Dreharbeiten) darauf zu achten. Können Fehler in der Postproduktion nicht mehr geändert werden und entstehen dadurch neue Kosten, z.B. ein neuer Drehtag mehr Schnittzeit, so werden diese Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

8.  Korrekturen & Abnahme

8.1.  Zwei Korrekturschleifen sind im Angebot enthalten. Weitere Korrekturen werden gesondert in Rechnung gestellt. Inhaltliche Änderungen, die über das ursprünglich abgestimmte Konzept hinausgehen (z. B. neue Storyline, Austausch größerer Szenen, neue Texte, andere Zielgruppenansprache), gelten nicht als Korrektur, sondern als Leistungsänderung und werden gesondert berechnet. Subjektive Qualitätsanforderungen, wie Farbgebung, Helligkeit, Kontrast oder Musikwahl, sind kein Grund für weitere kostenlose Korrekturen.

8.2.  Ein eventuelles Nicht-Gefallen des Endprodukts begründet keine Kürzung der Vergütung. Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen.

8.3.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich zu äußern. Dabei kann es sich um die Freigabe des Films, des Videos oder der Fotos oder um Änderungswünsche an diesen handeln. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung, obwohl der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert wurde, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel angezeigt wurden. Die Rechnung wird entsprechend erstellt und versandt.

8.4.  Änderungen nach Freigabe/Abnahme werden neu nach Aufwand berechnet.

 

9.  Ausfall – Verschiebungen – Rücktritt von Produktionen durch den Auftraggeber

9.1.  Wird ein Termin aufgrund Höherer Gewalt (z. B. plötzliche Wetteränderungen, Streik, behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Brand, Naturereignisse u. Ä.) oder durch andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände nicht eingehalten oder abgesagt, können dem Auftraggeber bereits entstandene oder unvermeidbare Kosten (z. B. Technikmiete, gebuchtes Personal) in Rechnung gestellt werden.

9.2.  Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber vor Beginn der Dreharbeiten ganz oder teilweise storniert, gelten folgende Stornierungsbedingungen, bezogen auf den Netto-Auftragswert des stornierten Leistungsumfangs:

  • bis 6 Kalendertage vor dem geplanten Drehtermin: 25 %
  • bis 45 Stunden vor dem geplanten Drehtermin: 50 %
  • weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Drehtermin: 100 %

Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten (z. B. Technikmiete, Locations, gebuchtes Personal, Reisespesen) werden unabhängig von den Pauschalen vollständig in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

9.3.  Eine Stornierung muss schriftlich erfolgen (z. B. per E-Mail).

9.4.  Bei kurzfristigem Ausfall des Auftragnehmers (z. B. Krankheit) wird das Projekt nach Möglichkeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber verschoben. Eventuell bereits geleistete Zahlungen behalten ihre Gültigkeit für den neuen Termin.

10.  Projektabbruch durch ausbleibende Mitwirkung des Auftraggebers

10.1.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, aktiv an der Umsetzung des Projekts mitzuwirken, insbesondere durch:

  • die rechtzeitige Vereinbarung von Drehterminen,
  • die Bereitstellung notwendiger Informationen und Freigaben,
  • die Erreichbarkeit für Rückfragen und Planungsabstimmungen,
  • ggf. weitere im Angebot oder Konzept aufgezählte Aufgaben.

10.2.   Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und kann das Projekt dadurch über einen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen nicht fortgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag einseitig zu stornieren.

10.3.   Je nach Projektstatus erfolgt die Abrechnung entweder: auf Basis der bis dahin geleisteten Tätigkeiten (z. B. Konzepterstellung, Recherche, Kommunikation), oder, falls noch keine konkreten Leistungen erbracht wurden, in Form einer pauschalen Entschädigung für gebundene Kapazitäten und Planungsausfälle. In letzterem Fall können folgende Pauschalen berechnet werden: nach Angebotsannahme, aber vor inhaltlichem Projektstart: 10-35 % des Netto-Angebotswerts, je nach Umfang der bis dahin gebundenen Kapazitäten, Vorbereitungsaufwand und Terminblockierung.

10.4.   Die Stornierung erfolgt schriftlich (z. B. per E-Mail). Eine spätere Wiederaufnahme des Projekts erfordert ein neues Angebot. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, frühere Konditionen erneut zu gewähren.

 

11.  Haftung / Gefahrenübergang

11.1.   Für Schäden gleich welcher Art anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.2.   Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Auftragnehmer – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Haftungsvorschriften.

11.3.   Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

11.4.   Punkt 11.2 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

11.5.   Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, die ihre Leistungen auf eigene Rechnung erbringen, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nicht für deren eigenständiges Verschulden, sofern kein Auswahlverschulden des Auftragnehmers vorliegt.

11.6.   Die Lieferung der Fotos, Videos oder sonstigen Medien erfolgt gemäß individueller Vereinbarung oder nach projektabhängiger Fertigstellung.

11.7.   Sollte aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. plötzliche Krankheit, Unfall, höhere Gewalt, Verkehrs- oder Umweltstörungen), kein Einsatz zum vereinbarten Termin möglich sein oder sich verzögern, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für daraus resultierende Folgen. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall um eine zumutbare Ersatzlösung.

 

12.  Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1.   Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies zur Vertragsdurchführung und Abrechnung erforderlich sind.

12.2.    Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

12.3.   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.

 

13.  Rohdaten und Datenspeicherung

13.1.   Rohdaten (Videos, Bilder, Texte, Skripte, Konzepte) sind nicht Bestandteil des Angebots. Der Auftraggeber erhält nur das Endprodukt.

13.2.   Die Rohdaten (Videos, Bilder, Tonmaterial, Konzepte u.Ä.) werden nach Projektabschluss für die Dauer aufbewahrt, die für die Erfüllung des Auftrags und die Eigenwerbung des Auftragnehmers erforderlich ist, regelmäßig mindestens jedoch für die Dauer von 24 Monaten. Dies schließt die Möglichkeit ein, aus den Materialien zukünftig Werbe- oder Präsentationsinhalte zu erstellen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer oder auf begründeten Wunsch des Auftraggebers werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Der Auftraggeber und die abgebildeten Personen erklären sich einverstanden, dass der Auftragnehmer die Aufnahmen über die Projektlaufzeit hinaus für Eigenwerbung speichern und verwenden darf.

13.3.   Eine längere Speicherung ist gegen einen Festpreis in Höhe von 220,00 € möglich, jedoch maximal für drei Jahre.

13.4.   Ein Buyout der Rohdaten ist möglich. Die Daten werden dem Kunden auf einem physischen Datenträger oder über eine Cloud zur Verfügung gestellt, je nach Projektumfang und Vereinbarung mit dem Kunden. Der Buyout der Rohdaten ist ein Pauschalpreis und wird je nach Umfang und Größe des Projektes berechnet.

13.5.   Durch den Buyout erhält der Auftraggeber die Rechte am Rohmaterial und kann es entsprechend weiterverarbeiten. Der Auftragnehmer hat keine Kontrolle mehr darüber, was mit den Daten geschieht, und ist somit aus der Haftung entlassen.

 

14.  Nutzungs- und Urheberrecht

14.1.   Arne Görlitz und damit die Clipit Media Produktion ist Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) aller im Rahmen des jeweiligen Auftrags erstellten Werke, insbesondere Fotos, Videos, Filmsequenzen, Konzepte und Entwürfe. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.

14.2.   Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist, einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzungsrechte. Eine Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, ein Weiterverkauf oder eine Nutzung außerhalb des eigenen Unternehmens bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

14.3.   Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die erstellten Inhalte zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt zur Eigenwerbung zu nutzen (z. B. Website, Social Media, Showreel, Präsentationen, Wettbewerbe, Messen), sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung entgegensteht. Der Auftraggeber kann aus berechtigtem Interesse einzelnen Motiven oder Produktionen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform (z. B. E-Mail).

14.4.   Der Auftraggeber versichert, dass alle zur Verfügung gestellten Inhalte, Marken, Personenabbildungen, Locations oder sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter sind oder entsprechende Nutzungsrechte vorliegen.

14.5.   Der Auftraggeber spricht den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragsgemäßen Nutzung der Produktion entstehen.

14.6.   Erforderliche Genehmigungen (z. B. Einverständniserklärungen, Property-Release (Erlaubnis des Eigentümers, dass aufgenommenes Eigentum) und Drehgenehmigungen) werden – sofern nicht anders vereinbart – vom Auftraggeber eingeholt. Entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

14.7.   Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle im Rahmen der Produktion abgebildeten Personen (z. B. Mitarbeiter, Darsteller, Gäste) mit der Anfertigung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Foto- und Videoaufnahmen einverstanden sind. Die abgebildeten Personen erklären sich damit einverstanden, dass die entstandenen Aufnahmen durch Arne Görlitz – Clipit Media Produktion zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt und veröffentlicht werden dürfen (z. B. Website, Social Media, Showreel, Präsentationen, Marketingmaterial). Dies umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. a und f). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die entsprechenden Einwilligungen einzuholen und den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus fehlender oder unzureichender Einwilligung resultieren. Ein Widerspruch gegen die Nutzung einzelner Aufnahmen für die Eigenwerbung des Auftragnehmers ist nur aus berechtigtem Grund und in Textform (z. B. E-Mail) möglich; bereits veröffentlichte Inhalte bleiben hiervon unberührt, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

 

15.  Genehmigungen und Lizenzen

15.1.   Der Auftragnehmer lizenziert benötigte Musik oder Footage für den Auftraggeber.

15.2.   Der Auftragnehmer haftet nicht, falls der Auftraggeber lizenzpflichtiges Material länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizenziert. Es gelten die AGB der jeweiligen Lizenzgeber.

15.3.   Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

15.4.   Der Auftraggeber ist bei zu filmenden Veranstaltungen verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

 

16.  Künstlersozialabgabe

16.1.   Auf Grundlage des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind gegebenenfalls durch den Auftraggeber Abgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Die Prüfung und Meldung bei der Künstlersozialkasse sowie das Abführen dieser Abgaben obliegt allein dem Auftraggeber.

 

17.  Schlussbestimmungen

17.1.    Vertragssprache ist Deutsch.

17.2.   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

17.3.   Verträge mit Clipit Media Produktion – Arne Görlitz kommen ausschließlich mit voll geschäftsfähigen Auftraggebern zustande.

17.4.   Verletzt der Auftraggeber einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und macht der Auftragnehmer hieraus zunächst keine Rechte geltend, so bedeutet dies keinen Verzicht auf die Durchsetzung dieser oder anderer Rechte bei zukünftigen Vertragsverletzungen.

17.5.   Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB bei Bedarf anzupassen. Für den jeweiligen Auftrag gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB, sofern gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.

17.6.   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.